Allgemeines
Die Bestimmungen über die Befangenheit dienen dazu, eine möglichst unparteiische Führung der Verwaltung zu sichern.
 


Anwendbarkeit der Befangenheitsbestimmungen
Die Befangenheitsbestimmungen der Gemeindeordnung finden nur Anwendung auf Verhandlungsgegenstände, die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zum Gegenstand haben.

Keine Anwendung der Befangenheitsbestimmungen
Die Befangenheitsbestimmungen finden auf Akte politischer Willensbildung sowie auf die Erlassung von Verordnungen keine Anwendung.
 
 
Befangenheitsgründe
Bei Vorliegen von Befangenheitsgründe haben sich der Bürgermeister und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates sowohl von der Beratung als auch von der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand selbsttätig zu enthalten.

Entscheidung des Gemeinderates über Befangenheit
Ist es strittig, ob ein gewisser Umstand die Befangenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates bewirkt, dann hat hierüber der Gemeinderat mit Beschluß zu entscheiden.


Trotz Befangenheit Teilnahme an Beratung
Ein befangenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal anwesend sein.
 
 
Keine Befangenheit als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe
Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind.

Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates infolge Befangenheit eines Mitgliedes
Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde.


DIE BEFANGENHEIT DER MITGLIEDER DER KOLLEGIALORGANE