Anwendbarkeit der Befangenheitsbestimmungen Die Befangenheitsbestimmungen der Gemeindeordnung finden nur Anwendung auf Verhandlungsgegenstände, die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zum Gegenstand haben. Keine Anwendung der Befangenheitsbestimmungen Die Befangenheitsbestimmungen finden auf Akte politischer Willensbildung sowie auf die Erlassung von Verordnungen keine Anwendung. Befangenheitsgründe Bei Vorliegen von Befangenheitsgründe haben sich der Bürgermeister und die weiteren Mitglieder des Gemeinderates sowohl von der Beratung als auch von der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand selbsttätig zu enthalten. |
Trotz Befangenheit Teilnahme an Beratung Ein befangenes Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal anwesend sein. Keine Befangenheit als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind. Beschlussunfähigkeit des Gemeinderates infolge Befangenheit eines Mitgliedes Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde. |
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DIE BEFANGENHEIT DER MITGLIEDER DER KOLLEGIALORGANE